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Weiterentwicklung der dienstrechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten

Datum 18.01.2021

Mit der von der Bundesregierung am 16. Dezember 2020 beschlossenen Änderung der Arbeitszeitverordnung (AZV) wird die Attraktivität des öffentlichen Dienstes weiter erhöht.

Wesentlicher Bestandteil der neuen Regelungen ist die dauerhafte Einführung von Langzeitkonten. Entscheiden sich die Dienststellen, Langzeitkonten anzubieten, können Beschäftigte bei erhöhtem Arbeitsanfall auf freiwilliger Basis Langzeitkonten führen. Überstunden und Mehrarbeit können damit langfristig und unabhängig von Verfallsfristen angespart und für eine spätere Freistellungsphase verwendet werden. Die Beschäftigten erhalten damit die Flexibilität, in einer Lebensphase mehr zu arbeiten und in einer anderen Phase eine Freistellung in Anspruch zu nehmen, sei es um Betreuungsaufgaben besser gerecht zu werden oder sich persönlich weiter zu entwickeln. Neben Gleitzeit, Mehrarbeit, Sabattical und Altersteilzeit stellen Langzeitkonten künftig eine weitere Säule zur Flexibilisierung der Arbeitszeit dar.

Außerdem wird die Anrechenbarkeit von Dienstreisezeiten erhöht. Künftig werden Reisezeiten, die über die tägliche Arbeitszeit hinausgehen, bereits ab der ersten Minute zu einem Drittel anerkannt. Dies führt zu einer spürbaren Verbesserung für Beschäftigte des Bundes, die Dienstreisen durchführen.

Beamtinnen und Beamte, die einen nahen Angehörigen pflegen, können ihre Arbeitszeit schon jetzt ohne Auswirkung auf die Besoldung von 41 auf 40 Stunden in der Woche verkürzen. Mit der Neuregelung profitieren davon künftig auch Beamtinnen und Beamte, die außerhalb ihres eigenen Haushalts nahe Angehörige in deren Haushalt pflegen oder betreuen.

Die Arbeitszeitverordnung (Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes – AZV) regelt auf Grundlage der §§ 87 und 88 Bundesbeamtengesetz (BBG) die zentralen Aspekte der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.bmi.bund.de/

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